
AGB
Auftragsbedingungen / Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von NETTANK gelten für alle Verträge der NETTANK. Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich und im Vorfeld schriftlich vereinbart wurde. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich im Bereich B2B Anwendung.
2. Vertragsgegenstand und Angebot
Gegenstand des Vertrags ist nur die im Angebot von NETTANK oder im Auftrag der Anfrage des Kunden beschriebene Tätigkeit und Leistung. Alle Verträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung von NETTANK. Die angegebenen Preise sind Nettopreise, sodass die jeweils gültige Mehrwertsteuer zusätzlich anfällt, soweit sie nicht im vereinbarten Preis offen ausgewiesen ist. Sofern die Honorierung von NETTANK nicht durch ein schriftliches Angebot definiert sind, gilt die jeweils gültige Berechnungsgrundlage von NETTANK als vereinbart. Die NETTANK ist berechtigt, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber durch Dritte zu erfüllen.
3. Auftragsabwicklung, Gefahrenübergang, Lieferung, Lieferfristen
(1) Auftragsabwicklung und Lieferung / Lieferfristen, Rücktritt
In der Auftragsbestätigung werden die Lieferbedingungen vereinbart. Soweit ein Liefertermin nicht eingehalten wird und die Verzögerung um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der Auftraggeber berechtigt, der NETTANK eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Wird die Lieferpflicht oder Ausführungspflicht bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Auftraggeber das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss spätestens eingehend binnen einer Woche nach Ablauf der Nachfrist schriftlich bei NETTANK erklärt werden. Aufgrund vielfältigen Möglichkeiten einer Lieferungsverzögerung, sind jedoch Lieferzeitangaben stets unverbindlich. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen eines Rücktritts vom Vertrag, sind ausgeschlossen, ausgenommen ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Für die Dauer der Prüfung der Lieferung durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tag der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tag des Eintreffens seiner Stellungnahme. Soweit der Auftraggeber in Verzug kommt, steht der NETTANK das Recht gemäß § 326 BGB zu.
(2) Gefahrenübergang
Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware/Dienstleistung auf den Besteller über. Wenn nicht anders vereinbart, gelten Lieferungen ab Werk ausschließlich Versand und Verpackung. Der Versand erfolgt ausnahmslos auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers abgeschlossen und sind im Vorfeld zu kommunizieren.
(3) Nachbesserung, Mängel
Bei Nichtgefallen der Leistung / des Ergebnisses besteht ein Recht auf Nachbesserung, soweit diese deutlich vom ursprünglichen Auftrag abweichen. Sollte ein Auftrag ordnungsgemäß abgeschlossen und an den Auftraggeber übergeben worden sein und anschließend Änderungen vom Auftraggeber gefordert werden, dann darf die NETTANK die dann entstehenden Mehraufwendungen separat in Rechnung stellen. Der Auftraggeber ist ab Kenntnis der Mängel verpflichtet innerhalb von maximal 10 Tagen nach Erhalt der Lieferung / Leistung diese Mängel oder Änderungswünsche schriftlich anzuzeigen. Bei offensichtlichen Mängeln gilt eine Lieferung oder Leistung als mangelfrei abgenommen, wenn innerhalb dieser zehn Tagesfrist eine schriftliche Rüge des Mangels nicht erfolgt.
4. Kündigung
Die Verträge sind vorwiegend projektbezogen, eine ordentliche Kündigung ist daher ausgeschlossen. Die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt hiervon unberührt. Sollte eine der Parteien grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen einzelne Vereinbarungen verstoßen, berechtigt dies zur Kündigung aus wichtigem Grund.
5. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig, wenn nicht anders vereinbart. NETTANK ist berechtigt, bei Überschreitung der Zahlungsfrist von 30 Tagen ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 4 % über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen, mindestens aber 8 %, zu verlangen. Zwischenrechnungen können gestellt werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
6. Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte
Bis zur vollen Bezahlung bleiben die gelieferten Waren und Dienstleistungen aller Art, sowie Vorschläge, Texte, Entwürfe usw. Eigentum der NETTANK. Hier verleiben auch nach Zahlung des Honorars bzw. der Pauschalvergütung sämtliche nicht ausdrücklich auf den Auftraggeber übertragenen Schutzrechte an den Leistungen der NETTANK. Insbesondere darf der Auftraggeber Leistungen nur für den Zweck in Anspruch nehmen, für den sie bestellt und erworben wurden. Die NETTANK ist als Inhaberin der Urheberrechte befugt und berechtigt, die von ihr geschaffenen Dienstleistungen im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden, es sei denn, dies ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Vorschläge, Texte, Entwürfe usw. ohne Zustimmung der NETTANK zu ändern oder zu ergänzen oder die Änderung oder Ergänzung durch Dritte zu veranlassen.
7. Aufträge an Dritte
Soweit die NETTANK Aufträge an Dritte erteilt, gelten die Dritten nicht als ihre Erfüllungshilfen. Die NETTANK tritt jedoch alle Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche, die ihr gegenüber Dritten zustehen, an den Auftraggeber ab. Eine darüber hinausgehende Haftung für die Arbeitsergebnisse Dritter wird abbedungen.
8. Streuung von Werbemitteln
Wird die NETTANK mit der Streuung tarifgebundener Werbemittel, z.B. der Schaltung von Anzeigen (Werbe- oder Stellenanzeigen) etc. beauftragt, so erfolgt die Abrechnung zu den Bedingungen und Listenpreisen der Werbedurchführenden. Die damit verbundenen Arbeiten werden separat abgegolten.
9. Genehmigung der Muster
Die NETTANK verpflichtet sich, vor der Herstellung von Werbemitteln oder sonstigen Waren jeweils die Genehmigung des Auftraggebers bzw. eines seiner Beauftragten oder Bevollmächtigten einzuholen. Dies geschieht dadurch, dass die Entwürfe oder Vorschläge an der dafür bezeichneten Stelle vom Auftraggeber bzw. seinem Bevollmächtigten abgezeichnet werden.
10. Betreuungshonorar
Für Werbemittel oder sonstige Waren wird vereinbart, dass die beauftragte Druckerei oder Herstellungsfirma für die mit der Abwicklung verbundenen Arbeiten der NETTANK einen Betreuungssatz zu zahlen hat. Dieser schwankt je nach Objektgröße und Schwierigkeit zwischen 10 % und 20 %.
11. Schweigepflicht
Die NETTANK verpflichtet sich, über sämtliche ihr bekannt werdenden Einzelheiten der Organisation, Produktion und des Vertriebs oder Unternehmensstrategie des Auftraggebers gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren, soweit diese Einzelheiten ihrer Natur nach vertraulich zu behandeln sind.
12. Versicherungen, Lagerkosten
Für das Eigentum des Auftraggebers, insbesondere für Dokumente und andere Originale usw. wird von der NETTANK bei Transport und Aufbewahrung keine Haftung übernommen, es sei denn, dass die NETTANK der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft. Wünscht der Auftraggeber die Versicherung gegen Feuer oder Diebstahl, so hat er sie selbst zu besorgen.
13. Befugnis zur Auftragserteilung
Die NETTANK ist befugt, Aufträge zur Durchführung vereinbarter Dienstleistungen wie Werbemaßnahmen im Namen des Auftraggebers zu erteilen.
14. Rechtliche Überprüfung
Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit in Wort und Bild aller von der NETTANK vorgeschlagenen und gestalteten Werbemittel und Waren. Unterbleibt eine solche Prüfung und führt dies zu einem Schaden, so haftet die NETTANK nur dann, wenn ihr grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die Haftung der NETTANK beschränkt sich in diesem Falle der Höhe nach auf den Wert ihrer Eigenleistung für das betreffende Objekt oder Teilobjekt.
15. Gewährleistung
Die NETTANK leistet für erkennbare und verborgene Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften an Waren oder Dienstleistungen innerhalb von 3 Monaten nach dem Tage der Ablieferung ausschließlich in der Weise Gewähr, dass nach ihrer Wahl unentgeltlich die Ware oder Dienstleistung nachgebessert oder mangelfreie Ware oder Dienstleistung nachgeliefert wird. Andere Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen. Mängel eines Teiles der Lieferung oder Leistung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung oder Leistung führen. Mängelrügen müssen schriftlich spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung der Ware und bei verborgenen Mängeln spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erkennbarkeit des Mangels behoben werden. Bei Versäumung dieser Fristen können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Die NETTANK ist zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht verpflichtet, solange der Auftraggeber seine Vertragspflichten nicht erfüllt. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wird. Für Fremderzeugnisse haftet die NETTANK in keinem Fall. Sie tritt jedoch etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses an den Auftraggeber ab.
16. Datenschutz und Datensicherheit
(1) Der Schutz personenbezogener Daten ist ein wichtiges Anliegen der NETTANK. Bei den relevanten personenbezogenen Daten handelt es sich um Adressdaten, Kommunikationsdaten, Daten der Kundenhistorie sowie Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten von Nutzern und Interessenten. Die NETTANK wird die vom Kunden übermittelten Daten nur für die Dauer dieses Vertrags (§ 6) erheben und verarbeiten. Der Gegenstand des Auftrags zur Datenverarbeitung ergibt sich aus der Leistungsvereinbarung dieses Vertrags (§ 1 + § 2). Die Verarbeitung und Nutzung der Daten findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Die NETTANK verpflichtet seine bei ihm beschäftigten oder als selbständige Dienstleister (Freelancer) beauftragten Personen zur Wahrung des Datengeheimnisses.
(2) Der Umgang mit den Daten, insbesondere deren Berichtigung, Sperrung und Löschung, erfolgt nur nach Weisung des Kunden. Das Weisungsrecht des Kunden ist hinsichtlich Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung nicht beschränkt. (Fern-)Mündliche Weisungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen. Ist die NETTANK der Ansicht, dass eine Weisung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, informiert er den Kunden unverzüglich darüber. Er ist berechtigt, deren Durchführung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Kunden bestätigt oder geändert wird. Soweit ein Nutzer oder Interessent als Betroffener sich unmittelbar an NETTANK zwecks Berichtigung oder Löschung seiner Daten wenden sollte, wird die NETTANK dieses Ersuchen unverzüglich an den Kunden weiterleiten.
(3) Die NETTANK führt die Datenverarbeitung grundsätzlich selbst durch. Soweit bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten des Kunden Unterauftragnehmer des Anbieters einbezogen werden sollen, wird dies genehmigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Die Einschaltung von Unterauftragnehmern ist grundsätzlich nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden gestattet. Die NETTANK hat die vertraglichen Vereinbarungen mit dem / den Unterauftragnehmer/n so zu gestalten, dass sie den Datenschutzbestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen Kunden und Anbieter entsprechen. Bei der Unterbeauftragung sind dem Kunden Kontroll- und Überprüfungsrechte entsprechend dieser Vereinbarung und des § 11 BDSG i.V.m. Nr. 6 der Anlage zu § 9 BDSG beim Unterauftragnehmer einzuräumen. Dies umfasst auch das Recht des Kunden, vom Anbieter auf schriftliche Anforderung Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt und die Umsetzung der datenschutzrelevanten Verpflichtungen im Unterauftragsverhältnis, erforderlichenfalls durch Einsicht in die relevanten Vertragsunterlagen, zu erhalten. Nicht als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, welche die NETTANK bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt. Dazu zählen z. B. Telekommunikationsleistungen, Wartung und Benutzerservice, Reinigungskräfte, Prüfer oder die Entsorgung von Datenträgern. Die NETTANK ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Daten des Kunden auch bei fremd vergebenen Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
(4) Das von der NETTANK eingesetzte E-Mail-Marketing System bietet die Möglichkeit, Daten personenbezogen oder anonymisiert zu erheben. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Nutzungsdaten eine gültige Einwilligung des Nutzers oder Interessenten voraussetzt. Liegt eine solche Einwilligung nachweislich nicht vor, behält sich die NETTANK vor, bestimmte Funktionen nur in eingeschränktem Umfang oder gar nicht zur Verfügung zu stellen. Die NETTANK haftet nicht für Ansprüche, die aufgrund der fehlenden Einwilligung des Nutzers oder Interessenten geltend gemacht werden.
(5) Die NETTANK dokumentiert seine technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Durchsetzung des Datenschutzes in einem Protokoll. Dieses Protokoll („Maßnahmen zum Datenschutz“) wird nach Prüfung durch den Kunden Grundlage des Auftrags zur Datenverarbeitung und integraler Bestandteil dieses Vertrags. Die NETTANK trägt dafür Sorge, dass das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen während der Dauer dieses Vertrags nicht unterschritten und erforderlichenfalls angepasst wird; wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren. Auf Anforderung des Kunden hat die NETTANK die Angaben nach § 4g Abs. 2 S. 1 BDSG zur Verfügung zu stellen. Verlangt der Kunde nachträgliche Änderungen des vereinbarten Ablaufs oder zusätzliche Sicherungsmaßnahmen oder Protokolle, so hat er eventuelle Mehraufwendungen nach Rechnungsstellung durch die NETTANK gesondert zu vergüten.
(6) Der Kunde hat das Recht, die in Nr. 6 der Anlage zu § 9 BDSG vorgesehene Auftragskontrolle im Einvernehmen mit der NETTANK durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Anbieter in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. Die NETTANK verpflichtet sich, dem Kunden auf Anforderung die zur Wahrung seiner Verpflichtung zur Auftragskontrolle erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Nachweise verfügbar zu machen. Im Hinblick auf die Kontrollverpflichtungen des Kunden nach § 11 Abs. 2 Satz 4 BDSG vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Laufzeit des Auftrags stellt die NETTANK sicher, dass sich der Kunde von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen kann. Hierzu weist die NETTANK dem Kunden auf Anfrage die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 9 BDSG und der Anlage nach. Dabei kann der Nachweis der Umsetzung solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, auch durch Vorlage eines aktuellen Testats, von Berichten oder Berichtsauszügen unabhängiger Instanzen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z. B. nach BSI-Grundschutz) erbracht werden. Die hierbei entstehenden Mehraufwendungen sind nach Rechnungsstellung durch die NETTANK gesondert zu vergüten.
(7) Die NETTANK informiert den Kunden unverzüglich über Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz von Daten, die den Kunden betreffen. Diese Informationspflicht bezieht sich namentlich insbesondere auf Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörden sowie Ermittlungen zuständiger Behörden im Rahmen der §§ 43 und 44 BDSG. Der Anbieter ergreift nach Absprache mit dem Kunden angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten sowie zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für Betroffene. Soweit den Kunden Pflichten nach § 42a BDSG treffen, unterstützt die NETTANK ihn hierbei.
(8) Mit der Vertragsbeendigung überlässt die NETTANK dem Kunden dessen Daten und löscht spätestens 1 Monat nach Vertragsende seine entsprechenden Datenbestände, sofern der Kunde nicht innerhalb dieser Frist mitteilt, dass die ihm übergebenen Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind. Das Unterbleiben einer derartigen Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten. Auf Anforderung des Kunden hat die NETTANK das Protokoll der Löschung vorzulegen. Soweit dem Anbieter Datenträger des Kunden zur Verfügung gestellt wurden, werden diese zurückgegeben oder datenschutzgerecht vernichtet. Dokumentationen, die dem Nachweis der Auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, werden dem Kunden bei Vertragsende übergeben.
(9) Die NETTANK teilt dem Kunden die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten mit.
17. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
Die Parteien vereinbaren, dass der Sitz der NETTANK für den Gerichtsstand maßgeblich ist, Erfüllungsort ist der Sitz der NETTANK. Die Vertragsparteien vereinbaren unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
Stand 15.12.2025